Allgemeines |

Unser Wappen |

Termine |

Vereinssatzung |

 Vereinssatzung des Feuerwehrvereins Meimers e.V.

 


 §1  Name und Sitz, Rechtsstellung 

  1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Meimers e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Meimers.
  3. Der Verein hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und ist juristische Person. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 §2  Zweck und Aufgaben 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Wirtschaftliche, auf gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Zweck des Vereins ist :

3.1.  Die Förderung von Brandschutz, allgemeiner Hilfe, Katastrophen- und Umweltschutz.

3.2.  Die Pflege der Idee des Feuerwehrwesens.

3.3.  Die Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehr Meimers.

3.4.  Die soziale Fürsorge der Feuerwehrangehörigen.

3.5.  Die Förderung und Betreuung der Angehörigen der Alterskameradschaft.

3.6.  Gewinnung von Bürgern zur Mitarbeit in der Feuerwehr.

3.7.  Die Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und Bürger. 

§3  Mitgliedschaft 

1. Dem Feuerwehrverein können als Mitglieder angehören :

    a) die Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehr

    b) die Mitglieder der Altersabteilung der Feuerwehr

    c) die fördernden Mitglieder

    d) die Ehrenmitglieder

 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist zu Begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Vereinsvorstand schriftlich die Entscheidung der Vereinsversammlung beantragen.

 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.

 4. Die Mitgliedschaft kann am Ende des Geschäftsjahres mit 3- Monatiger Frist durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

 5. Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins , die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, kann es ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist zu Begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von 4 Wochen kann beim Vereinsvorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

 6. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch.

 7. Personen, die sich besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 §4  Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder des Vereins haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
  2. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein, entsprechend seiner Möglichkeiten.
  3. Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden sowie das Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins zu fordern und Vorschläge für die weitere Vereinsarbeit zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu Unterstützen sowie Satzung und Beschlüsse einzuhalten.

 §5  Mittel 

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht :

                  a)       durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird

b)       durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

c)       durch freiwillige Zuwendungen

d)       durch Spenden

 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4. Über die einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen.

Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, schriftlich angewiesen werden.

 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 6. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den in der Beitragsordnung beschlossenen Kriterien.

 §6  Organe des Vereins

 1. Die Organe des Vereins sind :

a)       die Mitgliederversammlung

b)       der Vorstand

 §7  Mitgliederversammlung

                  1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan. Sie setzt sich aus den Mitgliedern §3 (1) zusammen.

2.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Versammlungsleiter ist der Vereinsvorsitzende.

3.       Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4.       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 §8  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 1. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung :

a)       Wahl des Vereinsvorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassenwartes und des Schriftführers für eine Amtszeit von 4 Jahren

b)       Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c)       Die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsvorschlages

d)       Entlastung des Kassierers und des Vorstandes

e)       Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

f)         Beschlußfassung über Satzungsänderungen

g)       Beratung und Beschlußfassung über eingereichte Anträge

h)       Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)         Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschlüsse aus dem Verein

j)         Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

 §9  Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind.

Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist.

 2. Stimmberechtigt sind die im §3(1) benannten Mitglieder

 3. Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart werden geheim gewählt. Im ersten Wahlgang bedürfen sie der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, ist im 2. Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag offen gewählt werden

 4. Die Wahl des Wehrführers, seines Stellvertreters und des Vertreters der Alters- und Ehrenmitglieder erfolgt entsprechend des aus der gesetzlichen Vorschrift geregelten Wahlverfahrens.

 5. Die Mitgliederversammlung beschließt im Übrigen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf  Antrag von einem Viertel der Vertretenen Stimmen muß geheim abgestimmt werden.

 6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.

 7. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 §10  Vereinsvorstand

 1. Der Vereinsvorstand besteht aus :

a)       dem Vereinsvorsitzenden

b)       dem Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden

c)       dem Kassenwart

d)       dem Schriftführer

e)       dem Vertreter der Alters- und Ehrenmitglieder

f)         dem Wehrführer

g)       dem stellvertretenden Wehrführer

Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und der Vertreter der Alters- und Ehrenmitglieder sind Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder.

 2. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Veröffentlichung von Mitteilungen in Fachzeitschriften und Zeitungen.

 3. Der Vorstand unterrichtet angemessen und in geeigneter Weise die Mitglieder über Vereinsangelegenheiten.

 4. Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vereinsvorsitzende oder der stellvertretende Vereinsvorsitzende, vertreten.

 6. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

 7. Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 §11  Auflösung des Vereins

 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und hiervon3/4der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig , so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4Der vertretenen Stimmen gefaßt wird.

In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 §12  Inkrafttreten

 Diese Satzung wurde am 27.12.1996 in Meimers beschlossen und tritt am Tag ihrer Beschlußfassung in Kraft.


© Feuerwehr Meimers 2000-2011